Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 28
Sachbuch

(1) Das Sachbuch ist so einzurichten, daß aus ihm der kassenmäßige Abschluß und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. Es ist zu gliedern in

1. das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt,

2. das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschussbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch); das Vorschussbuch und das Verwahrbuch können zusammengefaßt werden.

(2) Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einnahmen und die Ausgaben nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen. Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen bestimmt der Bürgermeister, soweit das Innenministerium keine verbindlichen Muster bekannt gibt.

(3) Die sachliche Buchung umfaßt mindestens

1. die zur Sollstellung angeordneten Beträge,

2. die Einzahlungen und Auszahlungen,

3. den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung,

4. Hinweise, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen.

(4) Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse mindestens vierteljährlich in das Sachbuch zu übernehmen sind. Für den Inhalt der Vorbücher gilt Absatz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 523, geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 2 Nr. 5 d. Gesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811). Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 48 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juni 1995.

Fn 5

§ 46 Nr. 3 geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 3 geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. Dezember 2001.