Historische SGV. NRW.

30 / 47

Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 30
Weitere Bücher

(1) Zum Nachweis des Bestandes und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Gemeindekasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Konten überwacht werden können.

(2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlussbuch zu führen.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden. Bei Speicherbuchführung sind sie für jeden Buchungstag auszudrucken oder auf Bildträger oder besonders gesicherte Datenträger zu übernehmen. Der Tagesabschluss ist auszudrucken.

(4) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 523, geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 2 Nr. 5 d. Gesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811). Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 48 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juni 1995.

Fn 5

§ 46 Nr. 3 geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 3 geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. Dezember 2001.