Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 46 (Fn 5)
Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

1. Abschlussbuchungen

die für den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Haushaltsjahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

2. Auszahlungen

die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen;

3. Bargeld

Euromünzen, Eurobanknoten und fremde Geldsorten;

4. Einzahlungen

die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen;

5. Kassenmittel

die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 6 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 45 Nr. 9 der Gemeindehaushaltsverordnung);

6. Zahlungsmittel

Bargeld, Schecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch Wechsel;

7. Zahlungsverkehr

7.1. Unbare Zahlungen

die Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks sowie von Wechseln in den Fällen des § 44;

7.2. Barzahlungen

die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks sowie von Wechseln in den Fällen des § 44;

7.3. Verrechnungen

Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne daß die Höhe des Kassensollbestandes verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 523, geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 2 Nr. 5 d. Gesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811). Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 48 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juni 1995.

Fn 5

§ 46 Nr. 3 geändert durch Artikel 77 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 3 geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. Dezember 2001.