Historische SGV. NRW.
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§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1130). Aufgehoben durch GFG 2018 vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. |