Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 25
Lagebericht

(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebs darzustellen, und zwar so, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

2. die Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

3. der Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,

4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,

5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,

6. der Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

7. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluß des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,

8. die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes,

9. den Bereich Forschung und Entwicklung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 324, ber. S. 360; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 630.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Eigenbetriebsverordnung vom 22. Dezember 1953 (GV. NW. 1953 S. 435/GS. NW. S. 191 - GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1953). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen. Die Übergangsvorschriften zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 - Artikel III - (GV. NW. S. 290) bleiben unberührt.

Fn 5

§ 26 Abs. 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003