Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

 

§ 21 (Fn 5)
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuß gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen (Fertigkeits- und Kenntnisprüfung) mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 sowie Nr. 6a), b) und d) geforderten Mindestleistungen nachgewiesen werden. Sie können nicht durch bessere Leistungen in anderen Prüfungsteilen ausgeglichen werden.

(3) Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer am Tage der mündlichen Prüfung mitteilen, ob er die Prüfung ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 604, geändert am 21. 5./20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527), 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46).
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46); in Kraft getreten am 1. Februar 1989.

Fn 4

§ 13 Abs. 3 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 5

§ 21 Abs. 2 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 6

§ 27 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW., ausgegeben am 18. Oktober 1984.