Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 9
Prüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Zwischenprüfung werden für den Bereich der Allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, für den Bereich der Kommunalverwaltung bei jedem Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Prüfungsausschüsse errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

einem oder einer Beauftragten der für die Abnahme der Abschlußprüfung zuständigen Stelle als Vorsitzendem oder Vorsitzender,

einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber,

einem oder einer Beauftragten der Arbeitnehmer und

einem Fachlehrer oder einer Fachlehrerin.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für den Bereich der Allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen werden vom Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, die für den Bereich der Kommunalverwaltung von dem Institutsvorsteher oder der Institutsvorsteherin für die Dauer von drei Jahren berufen, der oder die Beauftragte der Arbeitnehmer und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin auf Vorschlag der in § 13 Abs. 2 bezeichneten Arbeitnehmervereinigungen. § 13 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzendenstimme den Ausschlag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 214, geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510), 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§§ 1, 5, 11, 13, 26 geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510); in Kraft getreten am 15. September 1999.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 2. Juni 1993.

Fn 5

§ 23 zuletzt geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn6

§ 30 geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn 7

§ 31 Satz 2 angefügt durch Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.