Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 13 (Fn 3)
Zusammensetzung und Berufung

(1)

Der Prüfungsausschuß besteht aus

zwei Beauftragten der Arbeitgeber,

zwei Beauftragten der Arbeitnehmer,

einem oder einer Beauftragten der für die Durchführung der Abschlußprüfung zuständigen Stelle und

einem Fachlehrer oder einer Fachlehrerin.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden für den Bereich der Allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen von den Ausbildungsstellen oder ihren Aufsichtsbehörden vorgeschlagen. Für den Bereich der Kommunalverwaltung werden sie von den Gebietskörperschaften vorgeschlagen, die Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung sind. Die Beauftragten der Arbeitnehmer und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden für den Bereich der Allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen von den im Lande Nordrhein-Westfalen, für den Bereich der Kommunalverwaltung von den im Einzugsgebiet des Studieninstituts für kommunale Verwaltung für Auszubildende bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung vorgeschlagen.

(3) Für den Bereich der Allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen beruft das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, für den Bereich der Kommunalverwaltung der Institutsvorsteher oder die Institutsvorsteherin des Studieninstituts für kommunale Verwaltung die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren.

(4) Werden Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer angemessenen, von der für ihre Berufung zuständigen Stelle festgesetzten Frist vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus, ist für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses eine Neuberufung vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 214, geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510), 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§§ 1, 5, 11, 13, 26 geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510); in Kraft getreten am 15. September 1999.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 2. Juni 1993.

Fn 5

§ 23 zuletzt geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn6

§ 30 geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn 7

§ 31 Satz 2 angefügt durch Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.