Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 18
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Den Aufsichtführenden oder die Aufsichtführende bestimmt die für die Durchführung der Abschlußprüfung zuständige Stelle.

(2) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen enthalten. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

(3) Der oder die Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er oder sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat er oder sie in einem Umschlag zu verschließen und der von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzuleiten. (Anlage 4)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 214, geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510), 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§§ 1, 5, 11, 13, 26 geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510); in Kraft getreten am 15. September 1999.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 2. Juni 1993.

Fn 5

§ 23 zuletzt geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn6

§ 30 geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn 7

§ 31 Satz 2 angefügt durch Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.