Historische SGV. NRW.
2 / 18 |
§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die dem WDR zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für den WDR wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316). |