Historische SGV. NRW.
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§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 1. Januar 2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt den WDR nach dem 1. Januar 2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels SEPA-Basislastschrift.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316). |