Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

 

§ 3
Offenlegung

(1) Zur Bekanntgabe der Neueinrichtung oder umfangreicher Fortführungen des Liegenschaftskatasters sind für die veränderten Teile der alte und neue Bestand des Liegenschaftsbuchs und der Liegenschaftskarte (ausgenommen das Katasterzahlenwerk), zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung ist die nach § 19 Abs. 4 des Gesetzes aufzunehmende Niederschrift (Grenzniederschrift) offenzulegen.

(2) Die betroffenen Teile des Liegenschaftsbuchs und der Liegenschaftskarte sind in den Diensträumen der Katasterbehörde oder in der Gemeinde offenzulegen, in deren Gebiet die betroffenen Grundstücke liegen.

(3) Die Grenzniederschrift ist bei der Vermessungsstelle offenzulegen, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in der die betroffenen Grundstücke liegen, in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in dieser Gemeinde vorzunehmen.

(4) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist von der Katasterbehörde (Absatz 2) oder der Vermessungsstelle (Absatz 3) in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen, in der die betroffenen Grundstücke liegen.

(5) Nicht ortsansässigen Eigentümern und Erbbauberechtigten betroffener Grundstücke soll die bevorstehende Offenlegung besonders mitgeteilt werden, es sei denn, daß deren Anschriften nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können.

(6) In der Bekanntmachung nach Absatz 4 und der Mitteilung nach Absatz 5 ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 12; geändert durch Artikel 127 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Artikel 127 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994.