Historische SGV. NRW.

5 / 23

Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 5
Geschäftsregister, Allgemeines Register

(1) Die Geschäftsstelle führt ein Geschäftsregister (GR), in das die Anträge, die auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet und nach der Landesverfassung und dem Verfassungsgerichtshofgesetz nicht offensichtlich unzulässig sind, eingetragen werden.

(2) Daneben wird ein Allgemeines Register (AR) über alle sonstigen Anträge und Eingaben geführt. Diese bearbeitet die Präsidentin/der Präsident als Justizverwaltungsangelegenheit.

(3) Die Präsidentin/der Präsident entscheidet, ob ein Vorgang in das Geschäftsregister oder das Allgemeine Register einzutragen ist. Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Geschäftsregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Hinweis auf die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt. Dieser Hinweis kann von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs erteilt werden.

(4) Die Zählung im Geschäftsregister erfolgt jahrgangsweise fortlaufend in der Reihenfolge des Eingangs. Im Übrigen entscheidet die Präsidentin/der Präsident über die zu verwendenden Registerzeichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 596).

Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.