Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 12
Entscheidung über Ausschluss und bei Ablehnung

Über den Ausschluss einer Richterin oder eines Richters von der Ausübung des Richteramtes (§ 14 VerfGHG) und über die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters (§ 15 VerfGHG) entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne die betroffene Richterin oder den betroffenen Richter. Sind mehr als drei Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet er unter Heranziehung der Vertreter (§ 15 Absatz 4 Satz 3 VerfGHG).

Abschnitt 3:

Ergänzende Verfahrensvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 596).

Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.