Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Bemessung der Kanalisation
auf Regenspenden

Die in § 73 Abs. 1 Buchstabe a) des Landeswassergesetzes für die Abgabefreiheit vorausgesetzte Verminderung der biologisch abbaubaren und der absetzbaren Stoffe um mindestens neunzig vom Hundert ist zu erwarten, wenn durch die technische Ausgestaltung der Mischkanalisation und ihrer Regenentlastungen gewährleistet ist, daß der Abfluß aus einer Regenspende von mindestens fünfzehn Liter je Sekunde und Hektar befestigter Fläche einer oder mehreren Abwasserbehandlungsanlagen (§ 51 Abs. 3 des Landeswassergesetzes) zugeführt wird, die den Anforderungen des § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes entsprechen. Die in § 73 Abs. 2 Buchstabe a) des Landeswassergesetzes für die Abgabeverminderung vorausgesetzte Verminderung um mindestens siebzig vom Hundert ist zu erwarten, wenn dies für eine Regenspende von mindestens sieben Liter je Sekunde und Hektar befestigter Fläche zutrifft.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 12.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.