Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Übergangsregelung

(1) Betreibt der Abgabepflichtige keine kontinuierliche Messung des behandelten Abwassers und ist eine solche von ihm im Veranlagungsjahr wasserrechtlich auch nicht gefordert, kann für den Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b statt des auf der Grundlage der gemessenen Abwassermenge ermittelten behandelten Niederschlagsanteils ein behandelter Jahresniederschlagsanteil in Höhe von dreißig vom Hundert der Jahresschmutzwassermenge zugrunde gelegt werden. Die Jahresschmutzwassermenge wird in diesem Fall dem wasserrechtlichen Bescheid (§ 69 des Landeswassergesetzes) oder einer Schätzung gemäß § 6 des Abwasserabgabengesetzes entnommen.

(2) Die Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Mischkanalisation an eine Kläranlage angeschlossen ist; die Kläranlage und deren Zuleitungssammler (vom Entwässerungsgebiet zur Kläranlage) müssen mindestens für den zweifachen Trockenwetterabfluß bemessen sein.

(3) Die Regelung nach Absatz 1 gilt bis zum Veranlagungsjahr 1985.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 12.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.