Historische SGV. NRW.
3 / 8 |
§ 3
Satzungsentwurf und vorläufiges Verzeichnis
der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer
(1) Die untere Forstbehörde arbeitet im Benehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren den Satzungsentwurf aus. Bei der Ausarbeitung sind die Ergebnisse der einleitenden Versammlung zu berücksichtigen.
(2) Die untere Forstbehörde stellt das vorläufige Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf. Es enthält die Katasterbezeichnungen und die Flächengrößen der für den Forstbetriebsverband vorgesehenen Grundstücke und den Namen und den Wohnsitz ihrer Eigentümer.
GV. NW. 1970 S. 710. |
|
SGV. NW. 790. |
|
GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1970. |