Historische SGV. NRW.

6 / 8

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Einberufung zur ersten Verbandsversammlung

Ist der Forstbetriebsverband durch die öffentliche Bekanntmachung der Satzung gemäß § 5 Abs. 2 gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur Wahl gemäß § 13 Satz 1 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom Vorstand für das Gründungsverfahren und dessen Vorsitzendem geführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 710.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 790.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1970.