Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

 

§ 1
Leistungsgrundsätze

(1) Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die ein Arbeitsverhältnis außerhalb des Bergbaus eingehen, können Leistungen nach Abschnitt II als Zuschuß, Arbeitgebern Leistungen nach Abschnitt III als Zuschuß und Darlehen gewährt werden. Leistungen nach Abschnitt II sind nur insoweit zu gewähren, als nicht gleichartige Leistungen vom Arbeitgeber oder von anderen Stellen beansprucht werden können. Leistungen können in Ausnahmefällen auch zur Erhaltung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht.

(3) Zu Unrecht gewährte Leistungen sind zu erstatten.

(4) Die Leistungen nach Abschnitt II sind auch dann zu erstatten, wenn durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins die Arbeitsaufnahme nicht zustandegekommen oder das Arbeitsverhältnis gelöst worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 648; Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NW. 81.

Fn 3

§§ 3, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.