Historische SGV. NRW.

5 / 15

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

 

§ 5 (Fn 3)
Vorstellungskosten

(1) Dient der Arbeitsaufnahme des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins eine persönliche Vorstellung und gegebenenfalls die seiner Ehefrau oder seines eingetragenen Lebenspartners, kann die Zentralstelle die Vorstellungskosten erstatten.

(2) Als Vorstellungskosten können erstattet werden: notwendige Fahrkosten, Reiseverpflegungskosten bis zur Höhe von 17,- DM täglich und Übernachtungskosten bis zur Höhe von 20,- DM täglich.

(3) Es können höchstens die Fahrkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels erstattet werden. Bei Benutzung eines nichtöffentlichen Verkehrsmittels können Fahrkosten in Höhe von 0,25 DM je Kilometer Wegstrecke erstattet werden, jedoch nur bis zur Höhe der Fahrkosten nach Satz 1. Verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel oder ist dessen Benutzung wegen schlechter Fahrverbindungen unzumutbar, so entfällt die Obergrenze in Satz 2 letzter Halbsatz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 648; Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NW. 81.

Fn 3

§§ 3, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.