Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

 

§ 7
Überbrückungsbeihilfe

(1) Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die erstmals außerhalb des Bergbaus eine nicht selbständige Beschäftigung aufgenommen haben, kann eine Überbrückungsbeihilfe gewährt werden. Dies gilt nicht für Bezugsberechtigte des Anpassungsgeldes nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13. 12. 1971 in der jeweils gültigen Fassung, der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a KrG, der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 1 RKG, der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 47 Abs. 1 RKG und des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 RKG.

(2) Die Überbrückungsbeihilfe kann nur für die Zeit einer geringeren Entlohnung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 24. Monats seit der erstmaligen Aufnahme der außerbergbaulichen Beschäftigung, gezahlt werden. Zeiten des Wehrdienstes, des Zivildienstes, der Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes und der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen werden in die Frist von 24 Monaten nicht einbezogen.

(3) Die Überbrückungsbeihilfe kann in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 v. H. des durchschnittlich während der letzten drei Beschäftigungsmonate (13 Beschäftigungswochen) im Bergbau bezogenen Nettoarbeitsentgelts und dem Nettoarbeitsentgelt aus der geringer entlohnten Beschäftigung gewährt werden. Der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ist das während des letzten Beschäftigungsmonats im Bergbau bezogene Nettoarbeitsentgelt zu Grunde zu legen, wenn dies günstiger ist. Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Arbeitsentgelt. Das berechnete frühere Nettoarbeitsentgelt wird um 70 v. H. der im Bergbau eingetretenen durchschnittlichen prozentualen Anhebung der Löhne und Gehälter erhöht.

(4) Wird im neuen Beschäftigungsverhältnis lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, kann die Überbrückungsbeihilfe nur anteilig gezahlt werden.

(5) Die auf Grund des § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329), von einem Unfallversicherungsträger gewährte Übergangsleistung wird auf die Überbrückungsbeihilfe nicht angerechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 648; Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NW. 81.

Fn 3

§§ 3, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.