Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

 

§ 8
Umschulungsbeihilfe

(1) Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die an einer vom Arbeitsamt anerkannten Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teilnehmen, kann für die Dauer der Fortbildung oder Umschulung als Empfänger von Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz eine Beihilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Unterhaltsgeld und 90 v. H. des letzten im Bergbau bezogenen Nettoarbeitsentgelts gewährt werden. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 und Abs. 5 finden Anwendung.

(2) Sind die Voraussetzungen für eine Förderung der Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz nicht erfüllt, so kann ausnahmsweise eine Beihilfe bis zur Höhe von 90 v. H. des durchschnittlich während der letzten drei Beschäftigungsmonate (13 Beschäftigungswochen) im Bergbau bezogenen Nettoarbeitsentgelts gewährt werden, wenn die Zentralstelle die Umschulungsmaßnahme veranlaßt hat. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 und Abs. 5 finden Anwendung.

(3) Falls von der Zentralstelle aus Haushaltsmitteln die Kosten eines Internatslehrganges gewährt werden, ermäßigt sich die Beihilfe um 60,- DM monatlich.

(4) Bei Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 kann auch ein Zuschuß für die Krankenversicherung gewährt werden; als Zuschuß kann der Betrag gezahlt werden, der als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der tatsächlich zu entrichtende Beitrag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 648; Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NW. 81.

Fn 3

§§ 3, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.