Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

 

§ 9
Trennungsbeihilfe

(1) Die Zentralstelle kann Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die außerhalb des Bergbaus beschäftigt sind, an ihrem bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand haben und infolge des Wechsels des Arbeitsortes einen doppelten Haushalt führen, eine Trennungsbeihilfe bis zur Höhe von 17,- DM täglich und Ersatz der Kosten für monatlich eine Fahrt zum Besuch der Angehörigen, mit denen sie vor der Verlegung des Aufenthaltsortes in Hausgemeinschaft gelebt haben, längstens für die Dauer von 12 Monaten seit der Verlegung des Aufenthaltsortes, gewähren, wenn die tägliche Rückkehr an den bisherigen Wohnort nicht zumutbar ist. § 5 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Die Trennungsbeihilfe ermäßigt sich auf 6,- DM für jeden vollen Kalendertag, an dem der Berechtigte Urlaub hat oder sich im Krankenhaus oder an seinem bisherigen Wohnort aufhält.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 648; Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NW. 81.

Fn 3

§§ 3, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.