Historische SGV. NRW.
10 / 15 |
§ 10
Fahrkosten
(1) Die Zentralstelle kann Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins die Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle erstatten. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Fahrkosten können längstens für die Dauer von 12 Monaten seit der Aufnahme der außerbergbaulichen Beschäftigung erstattet werden.
GV. NW. S. 648; Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009. |
|
SGV. NW. 81. |
|
§§ 3, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |