Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

 

§ 11 (Fn 3)
Umzugskosten

(1) Ist wegen der Arbeitsaufnahme oder der notwendigen Aufgabe einer Werkswohnung ein Umzug erforderlich, so können die Kosten des preisgünstigsten Transportes des Hausrats sowie die Reisekosten für die Reise des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins und seiner Angehörigen, soweit diese zur Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft an den neuen Wohnort mitreisen oder folgen, übernommen werden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von 1000,- DM für Alleinstehende und 2000,- DM für Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende gewährt werden. Die Sätze erhöhen sich für jeden weiteren Angehörigen um 400,-DM.

III. Leistungen an Arbeitgeber

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 648; Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NW. 81.

Fn 3

§§ 3, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.