Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

 

§ 13
Beihilfen zur Einrichtung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen

(1) Arbeitgebern können, um ihnen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung von in der Verwendbarkeit beschränkten Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins zu erleichtern, zinslose Darlehen und Zuschüsse bis zur Höhe von 50 v. H. der entstehenden notwendigen zusätzlichen Kosten für die zweckentsprechende Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsräumen, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften sowie die Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen gewährt werden.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sollen nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, daß die geförderten Plätze für einen im Verhältnis zu den Aufwendungen angemessenen Zeitraum Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins vorbehalten bleiben und sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, daß Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden. Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 648; Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NW. 81.

Fn 3

§§ 3, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.