Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage (Artikel 3 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462).

 

§ 3
Bemessungsgrundsätze für Verwaltungsgebühren

(1) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder eines Sondernutzungsgebührenbescheids wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 vom Hundert der nach Anlage 1 festzusetzenden Sondernutzungsgebühr, mindestens aber in Höhe von 40 Deutsche Mark erhoben.

(2) Für alle anderen Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Straßenbaubehörde werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs (Anlage 2), mindestens aber in Höhe von 40 Deutsche Mark erhoben.

(3) Für die Ablehnung von Anträgen oder für Widerspruchsbescheide werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. In diesen Fällen beträgt die Mindestgebühr 20 Deutsche Mark.

(4) Der Ersatz besonderer barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 2.

Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage (Artikel 3 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462).

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 91.

Fn4

SGV. NW. 610.

Fn5

SGV. NW. 2010..