Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage (Artikel 3 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462).

 

§ 6
Entstehung und Fälligkeit

(1) Sondernutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Verwaltungsgebühren entstehen mit der Vornahme der Amtshandlung.

(3) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Sondernutzungsgebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 2.

Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage (Artikel 3 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462).

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 91.

Fn4

SGV. NW. 610.

Fn5

SGV. NW. 2010..