Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage (Artikel 3 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462).

 

§ 11
Übergangsbestimmungen für Sondernutzungen

(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt worden ist, findet der Sondernutzungsgebührentarif mit Inkrafttreten dieser Satzung Anwendung. Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung einen entsprechenden Vorbehalt, können die Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung auch rückwirkend erhoben werden. Bei unbefugter Sondernutzung können Sondernutzungsgebühren ebenfalls rückwirkend erhoben werden.

(2) Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Satzung abweichen, können sie angepaßt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 2.

Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage (Artikel 3 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462).

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 91.

Fn4

SGV. NW. 610.

Fn5

SGV. NW. 2010..