Historische SGV. NRW.

4 / 9

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

 

Artikel IV

(1) Die im Gebiet des anderen Landes tätig werdenden Polizeibeamten haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten dieses Landes. Beamte, die in ihrem Lande Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, sind auch in dem anderen Lande Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die Beamten das in dem Lande geltende Recht anzuwenden, in dem sie tätig werden.

(3) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im anderen Lande ergeben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1953 S. 227/GS. NW. S. 926.

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1953