Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

 

Artikel V

(1) Das Land Niedersachsen übernimmt die Bediensteten der Wasserschutzpolizei-Gruppe ,,Westdeutsche Kanäle" des Landes Nordrhein-Westfalen, die am 1. Februar 1952 im Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen beschäftigt waren und mit dem Übertritt in den niedersächsischen Landesdienst einverstanden sind. Hiervon ausgenommen bleiben die im Regierungsbezirk Osnabrück tätigen Bediensteten.

(2) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, bei der Übernahme der Bediensteten alle aus dem bisherigen Beamten- bzw. Vertrags-Verhältnis beim Lande Nordrhein-Westfalen erworbenen Rechte, insbesondere in bezug auf Besoldung, Vergütung, Lohn und Versorgung zu wahren.

(3) Das Land Niedersachsen übernimmt auch sämtliche Verpflichtungen aus dem Beamten- bzw. Vertrags-Verhältnis diesen Bediensteten gegenüber, soweit diese aus der zurückliegenden Beschäftigung bei dem Lande Nordrhein-Westfalen herrühren, ohne Anspruch auf Erstattung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1953 S. 227/GS. NW. S. 926.

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1953