Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

 

Artikel VI

Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt alle in seinem Eigentum befindlichen Geräte, Fahrzeuge, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, die am 20. Juni 1948 (Tag der Währungsreform) bei den im niedersächsischen Hoheitsgebiet -- mit Ausnahme des Regierungsbezirks Osnabrück -- gelegenen Dienststellen der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden waren, in das Eigentum des Landes Niedersachsen. Ein Wertausgleich findet nicht statt.

Artikel VII

Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt alle ihm auf Grund des Artikels 134 des Grundgesetzes und auf Grund des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der Preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 469) sowie der Durchführungsverordnung zu § 6 dieses Gesetzes vom 27. Juli 1951 (BGBl. I S. 471), etwa zustehenden Rechte an im Lande Niedersachsen -- mit Ausnahme des Regierungsbezirks Osnabrück -- befindlichen Vermögenswerten des ehemaligen Deutschen Reiches, welche wasserschutzpolizeilichen Zwecken dienen, auf das Land Niedersachsen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1953 S. 227/GS. NW. S. 926.

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1953