Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 6
Führung der Akten, Akteneinsicht und Archivierung

(1) Die Akten werden beim Verfassungsgerichtshof geführt. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von eingehenden Schriftstücken Mehrstücke für ihre Handakten.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Amt haben die Mitglieder sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die ihnen überlassenen Schriftstücke an die Geschäftsstelle zurückzureichen oder zu versichern, dass sie vernichtet wurden.

(3) Während des Verfahrens steht den Beteiligten das Recht der Akteneinsicht zu (§ 16 Absatz 2 VerfGHG). Dritten sowie nach Abschluss des Verfahrens den Beteiligten kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Handakten, Voten und Entscheidungsentwürfe. Über die Akteneinsicht entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Gegen diese Entscheidung kann in anhängigen Verfahren von den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(4) Die Akten werden an andere Gerichte oder Behörden nicht herausgegeben. Über Ausnahmen entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).