Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 13
Zustellungen und Ladungen

(1) Zustellungen und Ladungen werden von der Präsidentin/dem Präsidenten verfügt. Für Zustellungen gilt das Landeszustellungsgesetz (§ 13 Absatz 2 VerfGHG).

(2) Sobald ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die Präsidentin/der Präsident die Frist abkürzen. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).