Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 14
Berichterstattung

Nach Eingang jeder neuen Sache werden durch Absprache im Verfassungsgerichtshof eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder ein Mitberichterstatter vorbehaltlich der Regelung des § 59 Absatz 1 Satz 2 VerfGHG bestellt. Von der Bestellung kann abgesehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).