Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 17
Beratung und Abstimmung

(1) Im Anschluss an die mündliche Verhandlung finden die Beratung und die Abstimmung über die Entscheidung statt.

(2) Die Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen, oder wenn ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

(3) Über den Gang der Beratung entscheidet der Verfassungsgerichtshof. Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der jüngere stimmt vor dem älteren. Der/die Berichterstatter/in und – sofern bestellt – der/die Mitberichterstatter/in stimmen zuerst. Die Vorsitzende/der Vorsitzende stimmt zuletzt. Stimmenthaltung ist unzulässig (§ 25 Absatz 2 VerfGHG).

(4) Ist eine Entscheidung nicht einstimmig ergangen, wird das Stimmenverhältnis am Ende der Entscheidung mitgeteilt, wenn dies ein überstimmtes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs beantragt und der Verfassungsgerichtshof dies beschließt (§ 25 Absatz 4 Satz 2 und 3 VerfGHG).

(5) Alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Gang der Beratung Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Abstimmung (§ 25 Absatz 3 Ver­fGHG).

(6) Die Mitglieder, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, danach die anderen Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).