Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 19
Schriftliches Verfahren im Umlauf

Hält die Präsidentin/der Präsident in Fällen, die keine mündliche Verhandlung erfordern, eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so kann sie/er jeder mitwirkenden Richterin bzw. jedem mitwirkenden Richter einen von ihr/ihm unterzeichneten Entscheidungsentwurf übersenden. Die jeweils Mitwirkenden senden den ihnen übersandten Entwurf mit ihrer Unterschrift versehen zurück, wenn nicht eine Beratung verlangt wird. Der Beschluss kommt mit Eingang des letzten unterzeichneten Entwurfs zustande.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).