Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 21
Einstweilige Anordnungen

(1) Über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mündlich verhandelt, wenn der Verfassungsgerichtshof dies beschließt, die Präsidentin/der Präsident es verfügt oder dem Beschluss, mit dem die einstweilige Anordnung erlassen oder der Antrag abgelehnt wird, von einem Widerspruchsberechtigten binnen eines Monats widersprochen wird (§ 27 Absatz 2 und 3 VerfGHG). Die Widerspruchsberechtigten sind in dem Beschluss über das Recht zum Widerspruch und die Frist zu belehren.

(2) Ist ein Hauptsacheantrag nicht gestellt, so kann der Verfassungsgerichtshof beschließen, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, wenn der Hauptsacheantrag nicht binnen einer bestimmten Frist gestellt wird.

Abschnitt 4:

Verfahren in Kammern

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).