Historische SGV. NRW.
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§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 39,50 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2016 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 782). |