Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

 

§ 2
Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

(1) Zur Aufgabenerfüllung ist eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin eingerichtet. Näheres regelt das ALM-Statut.

(2) Der Gemeinsamen Geschäftsstelle obliegt die Umsetzung (Ausführung, Vollzug und Abrechnung) des Gesamtwirtschaftsplans der ALM-GbR nach Maßgabe dieser Satzung und in Abstimmung mit dem/der nach § 6 Absatz 2 des ALM-Statutes gewählten Beauftragten für den Haushalt (BfH). Der/Die BfH ist für die ALM sowie für die ALM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Abwicklung des Wirtschaftsplans/Haushalts bevollmächtigt. Die Gemeinsame Geschäftsstelle kann sich mit Zustimmung des/der BfH der Zuarbeit Dritter bedienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2014 S. 201); geändert durch Satzung vom 15. März 2019 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.