Historische SGV. NRW.

3 / 9

Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

 

§ 3
Gesamtwirtschaftsplan

(1) Die von den Organen jeweils aufgestellten Einzelwirtschaftspläne nach § 35 Absatz 10 des Rundfunkstaatsvertrages werden von dem oder der BfH gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem Gesamtwirtschaftsplan der ALM GbR zusammengefasst.

(2) Der Gesamtwirtschaftsplan muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(3) Der Gesamtwirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Ausgaben/Aufwendungen (Per sonal-, Sach-, und sonstige Ausgaben/Aufwendungen) für das darauffolgende Rechnungsjahr. Rechnungsjahr des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr.

(4) Als Einnahmen sind im Gesamtwirtschaftsplan die Zuführungen an die ALM GbR durch die Landesmedienanstalten vorzusehen.

(5) Die Aufstellung und der Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an das Haushaltsrecht des Landes Berlin. Durch den Gesamtwirtschaftsplan werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(6) Der oder die BfH legt den Gesamtwirtschaftsplan spätestens bis zum 15. September eines Jahres vor. Gesamtwirtschaftsplan und Finanzierungsschlüssel werden nach § 1 ALM-Statut einstimmig beschlossen.

(7) Den für die Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt. Näheres regelt eine Vereinbarung mit den Landesrechnungshöfen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2014 S. 201); geändert durch Satzung vom 15. März 2019 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.