Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

 

§ 5
Zuführungen

(1) Zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit den Organen nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV. NRW. S. 484), der zuletzt durch Artikel 6 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) geändert worden ist, rechnerisch in Höhe von 75 Prozent der nach § 2 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks festgelegten Gebühren an die ALM GbR (Zuführungen). Die um die Zuführungen nach Satz 1 geminderten notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die ALM GbR gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 4 jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.

(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung der im Folgejahr notwendigen Ausgaben/Aufwendungen zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, werden sie grundsätzlich in das neue Haushaltsjahr übertragen. Zinserträge können auch zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen im Folgejahr verwendet werden.

(3) Die Beträge für die regelmäßigen notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden den Landesmedienanstalten von der ALM GbR mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten in Abschlägen innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Das Nähere wird in Anwendungsbestimmungen festgelegt. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die ALM GbR ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von EUR 300 000 unterschreitet.

(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die ALM GbR den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.

(5) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb des Gesamtwirtschaftsplans möglich ist. Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2014 S. 201); geändert durch Satzung vom 15. März 2019 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.