Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

 

§ 7
Rechnungslegung

(1) Die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplanes nach § 3 erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung der ALM GbR. Die ALM GbR stellt jährlich einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der Kameralistik nach Landeshaushaltsordnung auf.

(2) Der Jahresabschluss und die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans sind jährlich von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die Gesellschafterversammlung der ALM GbR mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, zu prüfen.

(3) Den Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans sowie den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der Gesellschafterversammlung der ALM GbR bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorsitzenden der ALM GbR und des BfH beschließt.

(4) Der Jahresabschluss wird auf den Internetseiten der ALM GbR veröffentlicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2014 S. 201); geändert durch Satzung vom 15. März 2019 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.