Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

 

§ 8
Beschäftigte

(1) Arbeitsverträge mit den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden von dem/der ALM-Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung der ALM GbR geschlossen. Der/die ALM-Vorsitzende kann den/die BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der dem Gesamtwirtschaftsplan beizufügen ist.

(2) Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung des Landes Berlin und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2014 S. 201); geändert durch Satzung vom 15. März 2019 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Aufgehoben durch Satzung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.