Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

 

§ 7 (Fn 6)
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
Ausbildungsleiter, Ausbilder, Ausbildungsplan

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Die Ausbildungsstellen ergeben sich aus § 8 Abs. 2.

(2) Die Einstellungsbehörde weist den Referendar der Ausbildungsbehörde zu. Der Wunsch des Referendars, ihn einer bestimmten Ausbildungsbehörde zuzuweisen, soll möglichst berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes der Veterinärverwaltung seiner Behörde zum Ausbildungsleiter. Dieser hat die Aufgabe, die Ausbildung zu ordnen und zu überwachen sowie die Referendare zu betreuen. Die Ausbildung obliegt den von der Ausbildungsstelle bestimmten Ausbildern. Der Ausbildungsleiter kann auch die Ausbildung wahrnehmen.

(4) Die Ausbildungsbehörde stellt für jeden Referendar nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die Ausbildungsinhalte im einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit dem Referendar zu besprechen. Der dem Referendar zustehende Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen in den Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen von dem Ausbildungsplan sind nur mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist dem Referendar auszuhändigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 367, geändert durch 1. VO v. 31. 5. 1990 (GV. NW. S. 293); Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

SGV. NW. 7831.

Fn 5

§ 26 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 u. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 u. 2, § 18 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 29 neu gefasst durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.