Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

 

§ 8 (Fn 6)
Dauer und Gliederung
des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

I.

1/2 Monat

Einführungskurs

II.

8 Monate

Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt

III.

2 Monate

Schlachthof oder anerkannter EG-Schlachtbetrieb

IV.

2 1/2 Monate

Tiergesundheitsamt

V.

2 Monate

Fachseminar

VI.

3 1/2 Monate

Staatliches Veterinäruntersuchungsamt

VII.

5 1/2 Monate

Veterinärverwaltung bei der Bezirksregierung (einschl. Laufbahnprüfung)

(3) Der Inhalt der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen die Reihenfolge und im Rahmen der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern. Sie entscheidet ferner über Verlängerungen nach Absatz 5.

(5) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder Sonderurlaub um Zeiten bis zu einem Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst nicht verlängert. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die einen Monat übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, daß der Referendar das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint.

(6) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag folgende nach Erwerb der Approbation zurückgelegten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet werden, wenn sie geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln:

1. Zeiten einer Tätigkeit bei der Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bis zu vier Monaten,

2. Zeiten einer Tätigkeit in einer tierärztlichen Praxis über die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannte Zeit hinaus bis zu drei Monaten,

3. Zeiten anderer Tätigkeiten (z. B. Institutstätigkeit, Fachtierarztausbildung) bis zu sechs Monaten.

Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens achtzehn Monate. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst insgesamt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte trifft das Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 367, geändert durch 1. VO v. 31. 5. 1990 (GV. NW. S. 293); Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

SGV. NW. 7831.

Fn 5

§ 26 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 u. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 u. 2, § 18 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 29 neu gefasst durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.