Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

 

§ 10 (Fn 6)
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Einführungskurs und Fachseminar werden vom Ministerium zentral für alle Referendare durchgeführt. Den Referendaren sind dabei die im Rahmenausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen mit dem Ziel einer Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse nahezubringen.

(2) In den Ausbildungsabschnitten II bis IV sowie VI und VII ist der Referendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Er soll die Fähigkeit erwerben, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen; hierauf ist er durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind dem Referendar Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 367, geändert durch 1. VO v. 31. 5. 1990 (GV. NW. S. 293); Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

SGV. NW. 7831.

Fn 5

§ 26 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 u. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 u. 2, § 18 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 29 neu gefasst durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.