Historische SGV. NRW.

14 / 28

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

 

§ 14 (Fn 6)
Prüfungsausschuß

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der beim Ministerium gebildet wird. Dieser beruft die Mitglieder und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen". Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. einem Beamten des Ministeriums, der die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung oder die Befähigung für den Dienst in der Veterinäraufsicht im Land Nordrhein-Westfalen besitzt, als Vorsitzendem,

2. je einem Veterinärbeamten einer Bezirksregierung und eines Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes,

3. einem Amtstierarzt,

4. einem Leiter eines Tiergesundheitsamtes, der die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung oder die Befähigung für den Dienst in der Veterinäraufsicht im Land Nordrhein-Westfalen besitzt, oder einem Amtstierarzt,

5. einem Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

Die amtstierärztlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden; die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 367, geändert durch 1. VO v. 31. 5. 1990 (GV. NW. S. 293); Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

SGV. NW. 7831.

Fn 5

§ 26 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 u. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 u. 2, § 18 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 29 neu gefasst durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.