Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

 

§ 16
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen

1. der Tierseuchenbekämpfung (Anlage 3 Nr. 1) (Anlage 3)

2. der Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder der Schlachttier- und Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene (Anlage 3 Nr. 2 und 3)

3. des Tierschutzes, der Futtermittelüberwachung oder der Tierarzneimittelüberwachung (Anlage 3 Nr. 4.1, 4.2 und 5.1)

an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Beamten anzufertigen. Für jede Arbeit sollen mindestens vier Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten Referendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, legt Tag und Ort der Anfertigung sowie deren Dauer fest und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendare zu öffnen sind.

(3) Der aufsichtsführende Beamte vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl des Referendars. Er fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat der Aufsichtsführende in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm Beauftragten zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm bestimmten Beamten unter Verschluß zu halten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 367, geändert durch 1. VO v. 31. 5. 1990 (GV. NW. S. 293); Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

SGV. NW. 7831.

Fn 5

§ 26 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 u. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 u. 2, § 18 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 29 neu gefasst durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.