Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

 

§ 18 (Fn 6)
Mündliche Prüfung

(1) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich eingeladen.

(2) Die Prüfung umfaßt die in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsfächer. Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Referendar in geeigneter Weise befragt wird, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Referendare in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Referendar soll die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 20 Minutennicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuß mit je einer der in § 21 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Gesamtnote errechnet sich aus den Punktzahlen der sechs Prüfungsfächer.

(5) Beauftragte des Ministeriums sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, sowie einer den Prüfungsablauf nicht behindernden Zahl von Referendaren die Anwesenheit gestatten. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 367, geändert durch 1. VO v. 31. 5. 1990 (GV. NW. S. 293); Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 29).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

SGV. NW. 7831.

Fn 5

§ 26 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 u. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 u. 2, § 18 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 29 neu gefasst durch Artikel 46 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 25 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.